(Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung). In dieser Altersgruppe fällt die individuelle Risiko-Nutzen-Abwägung anders aus. 1 Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVIDImpfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen. Auf. 2 Corona-Impfstoffe sind ab sechs Monaten zugelassen. Kindern und Jugendlichen wird eine Impfung nur noch bei bestimmten Vorerkrankungen empfohlen. 3 Für Kinder und Jugendliche ab 5 Jahren mit einer Vorerkrankun- gen empfiehlt die STIKO 2 Impfungen zur Grundimmunisierung sowie 2 Auffrischimpfungen. 4 Wie bei jeder Impfung können auch nach der COVIDImpfung bei Kindern und Jugendlichen Impfreaktionen und unerwünschte Wirkungen auftreten. Insgesamt sind die lokalen und systemischen Impfreaktionen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen vergleichbar. 5 Corona-Schutzimpfung für Kinder und Jugendliche. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Corona-Schutzimpfung für alle Kinder und Jugendliche ab 6 Monaten, die ein erhöhtes Risiko haben. Erfahren Sie hier mehr über die Hintergründe. 6 eine Impfempfehlung für Kinder im Alter von 12–17 Jahren ausgesprochen (1). Für Kinder im Alter von 5–11 Jahren mit Vorerkrankung folgte die Impfempfehlung Mitte Dezember 7 COVID - Schutzimpfungen. Beschluss der STIKO zur Aktualisierung der COVIDImpfempfehlung: Kindern im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren wird eine Grundimmunisierung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen, sofern bei ihnen bedingt durch Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVIDVerlauf besteht. 8 Auch Minderjährige können nun gegen COVID geimpft werden. Was müssen Ärzte bei der Indikationsstellung beachten? Welche Besonderheiten gelten bei Aufklärung und Einwilligung? Und was passiert, wenn Eltern und Kind unterschiedlicher Meinung über die Impfung sind?. 9 Die STIKO aktualisiert ihre COVIDImpfempfehlung und empfiehlt Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen die Impfung gegen COVID Bei individuellem Wunsch können auch Kinder ohne Vorerkrankung geimpft werden. 10 12